Allgemeine Geschäftsbedingungen
für M&A-Beratungsleistungen der SolutionSync GmbH, Rothusstrasse 23, 6331 Hünenberg.
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Beratungs-, Vermittlungs-, Analyse- und Unterstützungsleistungen von SolutionSync („SolutionSync“ oder „Berater“) im Bereich Mergers & Acquisitions („M&A“), Unternehmensverkauf, Unternehmensakquisition, Unternehmensnachfolge, strategische Investitionen im In- und Ausland sowie damit zusammenhängende Transaktionen.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Mandate betreffend:
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Verkauf oder Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen;
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Unternehmensnachfolge;
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Management Buy-outs und Management Buy-ins;
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strategische Beteiligungen und Investitionen im In- und Ausland;
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Joint Ventures und vergleichbare Transaktionsstrukturen;
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Buy-and-build- und Akquisitionsstrategien;
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Unternehmens- und Transaktionsvorbereitung;
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Unternehmensbewertung und Value Checks;
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Identifikation und Ansprache potenzieller Käufer, Investoren, Betreiber oder Verkäufer;
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Vorbereitung und Begleitung von Due-Diligence-Prozessen;
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Vorbereitung und Begleitung von Verhandlungen, Signing und Closing;
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strategische Corporate-Finance-Beratung.
1.3 Die konkrete Beauftragung, der Umfang der Leistungen, die Vergütung sowie gegebenenfalls die Exklusivität werden in einer individuellen Mandatsvereinbarung („Mandatsvereinbarung“) festgelegt.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen der Mandatsvereinbarung und diesen AGB geht die Mandatsvereinbarung vor.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Mandat kommt durch schriftliche Annahme der Mandatsvereinbarung durch den Auftraggeber („Auftraggeber“) zustande. Die Annahme kann auch elektronisch erfolgen.
2.2 Soweit SolutionSync bereits vor Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Leistungen erbringt, gelten diese AGB bereits für diese Leistungen.
2.3 Die Parteien sind sich bewusst, dass ein M&A-Mandat je nach konkreter Ausgestaltung Elemente eines Beratungs-, Auftrags- und gegebenenfalls Vermittlungs- oder Mäklerverhältnisses enthalten kann. Die rechtliche Qualifikation richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt und Zweck der jeweiligen Mandatsvereinbarung.
3. Leistungen von SolutionSync
3.1 SolutionSync erbringt die in der Mandatsvereinbarung vereinbarten Leistungen mit der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt und nach den Weisungen des Auftraggebers.
3.2 Je nach Mandat können die Leistungen insbesondere umfassen:
a) Analyse des Unternehmens und seiner strategischen Positionierung;
b) Unternehmens- und Transaktionsbewertung bzw. Value Check;
c) Vorbereitung der Transaktionsstrategie;
d) Vorbereitung von Teaser, Information Memorandum („CIM“) und weiteren Transaktionsunterlagen;
e) Identifikation und Qualifikation potenzieller Käufer, Investoren oder Transaktionspartner;
f) vertrauliche Kontaktaufnahme mit potenziellen Interessenten;
g) Koordination und Begleitung des NDA-Prozesses;
h) Vorbereitung und Begleitung von Management Meetings;
i) Unterstützung bei indikativem und verbindlichem Angebot bzw. Letter of Intent („LOI“);
j) Koordination und Begleitung der Due Diligence;
k) Unterstützung bei der Strukturierung und Verhandlung der Transaktion;
l) Koordination mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Banken und weiteren Spezialisten;
m) Begleitung bis Signing und Closing.
3.3 Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Massgebend ist der in der jeweiligen Mandatsvereinbarung definierte Leistungsumfang.
3.4 SolutionSync schuldet grundsätzlich eine sorgfältige Tätigkeit, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs, soweit in der Mandatsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.5 Insbesondere übernimmt SolutionSync keine Gewähr dafür, dass:
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eine Transaktion zustande kommt;
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ein bestimmter Kaufpreis erzielt wird;
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ein bestimmter Käufer oder Investor gefunden wird;
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eine Finanzierung zustande kommt;
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eine Due Diligence erfolgreich abgeschlossen wird;
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behördliche, regulatorische oder sonstige Genehmigungen erteilt werden.
4. Keine Rechts- und Steuer-Beratung oder Wirtschaftsprüfung
4.1 Die Leistungen von SolutionSync stellen grundsätzlich keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Finanzierungsberatung durch eine Bank oder sonstige regulierte Spezialberatung dar, soweit dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig anders vereinbart wurde.
4.2 Der Auftraggeber bleibt dafür verantwortlich, bei Bedarf geeignete Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Finanzierungsberater oder andere Spezialisten beizuziehen.
4.3 SolutionSync kann solche Spezialisten auf Wunsch des Auftraggebers koordinieren oder empfehlen. Der jeweilige Spezialist bleibt für seine eigene fachliche Leistung verantwortlich.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, SolutionSync alle für die ordnungsgemässe Durchführung des Mandats erforderlichen Informationen, Unterlagen und Auskünfte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2 Der Auftraggeber bestätigt, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen nach bestem Wissen richtig, vollständig und nicht irreführend sind.
5.3 SolutionSync darf grundsätzlich auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen vertrauen und ist nicht verpflichtet, sämtliche Angaben unabhängig zu überprüfen.
5.4 Der Auftraggeber informiert SolutionSync unverzüglich über wesentliche Änderungen, insbesondere betreffend:
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finanzielle Situation;
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Eigentumsverhältnisse;
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Verschuldung;
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Rechtsstreitigkeiten;
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behördliche Verfahren;
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wesentliche Kunden- oder Lieferantenverhältnisse;
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Personalbestand;
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Geschäftsentwicklung;
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bereits bestehende oder neue Kontakte zu potenziellen Transaktionspartnern.
5.5 Der Auftraggeber bleibt für sämtliche gegenüber potenziellen Käufern, Investoren, Banken, Behörden oder sonstigen Dritten gemachten Angaben verantwortlich.
6. Vertraulichkeit
6.1 SolutionSync behandelt sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Informationen des Auftraggebers vertraulich und verwendet diese ausschliesslich zur Durchführung des Mandats.
6.2 SolutionSync ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeitende, verbundene Unternehmen sowie beigezogene professionelle Berater weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Mandats erforderlich ist und diese Personen einer angemessenen Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Informationen über SolutionSync, dessen Methoden, Kontakte, Prozesse, Geschäftsmodelle und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln.
6.4 Für die Weitergabe von Unternehmensinformationen an potenzielle Käufer oder Investoren gelten zusätzlich die jeweils vereinbarten Non-Disclosure Agreements („NDA“).
6.5 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Mandats fort, soweit nicht zwingendes Recht oder eine abweichende schriftliche Vereinbarung entgegensteht.
7. Interessenten, Käufer und Investoren
7.1 SolutionSync kann im Rahmen eines Mandats potenzielle Käufer, Investoren, strategische Partner oder andere Transaktionsparteien identifizieren und kontaktieren.
7.2 Die Entscheidung, mit welchem Interessenten Gespräche aufgenommen oder fortgeführt werden, liegt grundsätzlich beim Auftraggeber, soweit die Mandatsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
7.3 SolutionSync ist berechtigt, die Kontaktaufnahme mit einem Interessenten zu unterlassen oder abzubrechen, wenn aus Sicht von SolutionSync rechtliche, reputative, wirtschaftliche oder sonstige erhebliche Gründe dagegen sprechen.
7.4 Der Auftraggeber informiert SolutionSync über bereits bestehende Kontakte zu potenziellen Transaktionsparteien. Solche Parteien können in der Mandatsvereinbarung als „Excluded Parties“ bezeichnet werden.
8. Exklusivität
8.1 Sofern in der Mandatsvereinbarung eine exklusive Beauftragung vereinbart wird, verpflichtet sich der Auftraggeber während der vereinbarten Exklusivitätsperiode, keine weiteren M&A-Berater, Unternehmensmakler oder vergleichbaren Vermittler mit der gleichen Transaktion zu beauftragen.
8.2 Die Exklusivität hindert den Auftraggeber nicht daran, eigene Kontakte zu potenziellen Käufern, Investoren oder sonstigen Transaktionsparteien zu pflegen.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, SolutionSync über wesentliche direkte Kontakte zu potenziellen Transaktionsparteien zu informieren, soweit diese die Transaktion betreffen.
9. Honorare
9.1 Der Auftraggeber schuldet SolutionSync die in der Mandatsvereinbarung vereinbarte Vergütung.
9.2 Die Vergütung kann insbesondere bestehen aus:
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einem einmaligen oder laufenden Bearbeitungs-/Retainer-Honorar;
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einem Projekt- oder Pauschalhonorar;
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einem erfolgsabhängigen Honorar („Success Fee“);
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einem Mindesthonorar;
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einer Kombination dieser Vergütungselemente.
9.3 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Honorare zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
9.4 Soweit ein Bearbeitungshonorar vereinbart ist, wird dieses unabhängig davon geschuldet, ob eine Transaktion zustande kommt.
9.5 Soweit in der Mandatsvereinbarung vereinbart, werden bereits bezahlte Bearbeitungshonorare ganz oder teilweise auf die bei erfolgreichem Abschluss geschuldete Success Fee angerechnet.
10. Success Fee
10.1 Sofern eine Success Fee vereinbart wurde, entsteht der Anspruch auf diese mit Eintritt des in der Mandatsvereinbarung definierten Erfolgsfalls.
10.2 Als Erfolgsfall gilt insbesondere der rechtliche oder wirtschaftliche Abschluss einer Transaktion mit einem Käufer, Investor oder sonstigen Transaktionspartner, der durch die Tätigkeit von SolutionSync identifiziert, kontaktiert, eingeführt, qualifiziert, betreut oder im Rahmen des Mandats bearbeitet wurde.
10.3 Die Success Fee ist unabhängig davon geschuldet, ob die Transaktion unmittelbar durch den Auftraggeber oder mittelbar durch eine mit ihm verbundene Person, Gesellschaft, Tochtergesellschaft, Holdinggesellschaft, Gesellschafter oder sonstige wirtschaftlich nahestehende Person oder Gesellschaft abgeschlossen wird.
10.4 Eine Transaktion gilt auch dann als durch das Mandat erfasst, wenn sie wirtschaftlich dem gleichen oder einem im Wesentlichen vergleichbaren Ziel dient, das Gegenstand des Mandats war, unabhängig davon, ob die rechtliche Struktur der Transaktion verändert wurde.
11. Transaktionswert
11.1 Sofern die Success Fee auf Basis eines Prozentsatzes des Transaktionswerts berechnet wird, gilt als Transaktionswert grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Gegenleistung für die Transaktion.
11.2 Zum Transaktionswert gehören, soweit wirtschaftlich Bestandteil der Transaktion:
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Barzahlungen;
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aufgeschobene Kaufpreiszahlungen;
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Earn-outs;
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erfolgsabhängige Kaufpreisbestandteile;
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Verkäuferdarlehen;
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übernommene oder abgelöste Verbindlichkeiten;
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sonstige finanzielle Verpflichtungen zugunsten des Verkäufers;
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Aktien, Beteiligungen oder andere Wertpapiere, die als Gegenleistung übertragen werden;
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sonstige geldwerte Leistungen.
11.3 Bei einer Transaktion, die nicht ausschliesslich aus einem direkten Anteilskauf besteht, ist der wirtschaftliche Gesamtwert der Transaktion massgebend.
11.4 Bei einer Kombination aus Unternehmens- und Immobilien-/Grundstückstransaktion ist der Wert der Immobilie bzw. des Grundstücks einzubeziehen, soweit diese wirtschaftlich Bestandteil der Transaktion ist oder die Transaktionsstruktur den wirtschaftlichen Erwerb des entsprechenden Vermögenswerts ermöglicht.
11.5 Die konkrete Berechnung des Transaktionswerts kann in der jeweiligen Mandatsvereinbarung abweichend oder detaillierter geregelt werden.
12. Fälligkeit der Success Fee
12.1 Die Success Fee wird mit dem Closing der Transaktion fällig, sofern die Mandatsvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt.
12.2 Werden Teile der Gegenleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt, kann in der Mandatsvereinbarung vereinbart werden, dass die darauf entfallende Success Fee entsprechend später fällig wird.
12.3 Soweit die Success Fee bereits aufgrund des wirtschaftlichen Abschlusses der Transaktion geschuldet ist, wird ihre Fälligkeit nicht dadurch aufgeschoben, dass die Parteien nach Signing einzelne Vollzugshandlungen oder Zahlungen zeitlich verschieben, sofern diese wirtschaftlich Teil der vereinbarten Transaktion sind.
13. Nachwirkungsfrist / Tail
13.1 Der Anspruch auf die Success Fee bleibt auch nach Beendigung des Mandats bestehen, wenn innerhalb der in der Mandatsvereinbarung vereinbarten Nachwirkungsfrist eine Transaktion mit einer von SolutionSync während des Mandats identifizierten, kontaktierten, eingeführten oder konkret bearbeiteten Partei zustande kommt.
13.2 Sofern die Mandatsvereinbarung keine andere Frist vorsieht, beträgt die Nachwirkungsfrist 24 Monate ab Beendigung des Mandats.
13.3 Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Transaktion nach Beendigung des Mandats über eine andere Gesellschaft, ein verbundenes Unternehmen, einen Gesellschafter, einen wirtschaftlich Berechtigten oder eine sonstige verbundene Partei strukturiert wird.
13.4 SolutionSync kann dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats eine Liste der während des Mandats konkret bearbeiteten oder eingeführten Interessenten übermitteln.
13.5 Die Parteien können in der Mandatsvereinbarung eine abweichende Nachwirkungsfrist oder eine spezifische Definition der geschützten Interessenten vereinbaren.
14. Umgehungsverbot
14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, SolutionSync nicht durch eine direkte oder indirekte Strukturierung einer Transaktion um den vereinbarten Vergütungsanspruch zu bringen.
14.2 Insbesondere darf eine von SolutionSync identifizierte oder eingeführte Transaktionspartei nicht bewusst über Dritte, verbundene Unternehmen oder alternative Transaktionsstrukturen kontaktiert oder zum Abschluss gebracht werden, um die Success Fee zu vermeiden.
14.3 Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung bleibt der Anspruch von SolutionSync auf diejenige Vergütung bestehen, die bei ordnungsgemässem Abschluss der Transaktion geschuldet gewesen wäre.
15. Konventionalstrafe
15.1 Sofern in der Mandatsvereinbarung oder einem separaten Vertrag ausdrücklich vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung einer ausdrücklich mit Konventionalstrafe gesicherten Vertragspflicht zur Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe.
15.2 Die Konventionalstrafe kann insbesondere zur Sicherung folgender Verpflichtungen vereinbart werden:
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Vertraulichkeit;
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Umgehungsverbot;
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Schutz von eingeführten Interessenten;
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Exklusivität;
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Verbot der direkten Kontaktaufnahme ausserhalb des vereinbarten Prozesses;
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Nichtabwerbung von Mitarbeitenden oder Geschäftspartnern, soweit vereinbart.
15.3 Die konkrete Höhe der Konventionalstrafe wird in der Mandatsvereinbarung oder einer separaten Vereinbarung festgelegt.
15.4 Die Zahlung einer Konventionalstrafe lässt weitergehende Ansprüche von SolutionSync nur zu, soweit dies in der jeweiligen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist und nach zwingendem Schweizer Recht zulässig ist.
15.5 Das Gericht kann eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach den gesetzlichen Bestimmungen herabsetzen.
16. Spesen und Drittleistungen
16.1 Zusätzlich zu den Honoraren trägt der Auftraggeber die vereinbarten oder zur ordnungsgemässen Durchführung des Mandats notwendigen und angemessenen Dritt- und Auslagenkosten.
16.2 Hierzu können insbesondere gehören:
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Nachfolgeportal-Gebühren;
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Datenraumkosten;
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Reisekosten;
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Übersetzungen;
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externe Recherchen;
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Handelsregister- und Dokumentkosten;
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externe Experten;
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Rechtsberatung;
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Steuerberatung;
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Wirtschaftsprüfung;
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technische, regulatorische oder sonstige Due-Diligence-Kosten.
16.3 Soweit einzelne Auslagen einen vorgängig vereinbarten Betrag überschreiten, holt SolutionSync nach Möglichkeit die Zustimmung des Auftraggebers ein.
17. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
17.1 Rechnungen von SolutionSync sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Mandatsvereinbarung nichts anderes vorsieht.
17.2 Bei Zahlungsverzug ist SolutionSync berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. oder den gesetzlich zulässigen höheren Betrag zu verlangen.
17.3 SolutionSync kann bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung nach vorgängiger Mahnung vorübergehend einstellen.
17.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von SolutionSync ohne schriftliche Zustimmung von SolutionSync mit Gegenforderungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
18. Beendigung des Mandats
18.1 Das Mandatsverhältnis kann grundsätzlich von jeder Partei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der Mandatsvereinbarung beendet werden.
18.2 Soweit das Mandat als Auftrag im Sinne des Schweizer Obligationenrechts zu qualifizieren ist, bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Widerruf und Kündigung, vorbehalten.
18.3 Die Beendigung des Mandats lässt bereits entstandene Honorar-, Spesen- und Auslagenansprüche von SolutionSync unberührt.
18.4 Die Beendigung des Mandats lässt insbesondere Ansprüche auf eine Success Fee unberührt, wenn deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind oder wenn eine innerhalb der vereinbarten Nachwirkungsfrist abgeschlossene Transaktion gemäss diesen AGB oder der Mandatsvereinbarung die Success Fee auslöst.
18.5 Beendet der Auftraggeber das Mandat zu einem Zeitpunkt, in dem SolutionSync die wesentlichen für den Abschluss einer konkret vorbereiteten Transaktion erforderlichen Leistungen erbracht hat, bleiben die Ansprüche von SolutionSync im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Mandatsvereinbarung vorbehalten.
19. Keine Erfolgsgarantie
19.1 SolutionSync schuldet eine sorgfältige und fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Transaktionserfolg.
19.2 Insbesondere übernimmt SolutionSync keine Garantie für:
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einen Verkauf;
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einen Erwerb;
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einen bestimmten Kaufpreis;
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die Bonität eines Interessenten;
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die Finanzierung einer Transaktion;
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die Zustimmung von Gesellschaftern;
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die Zustimmung von Banken;
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regulatorische oder behördliche Genehmigungen;
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die Durchführung einer Due Diligence;
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die Unterzeichnung oder den Vollzug eines Vertrags.
20. Haftung
20.1 SolutionSync haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten verursacht wurden, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
20.2. Soweit gesetzlich zulässig, haftet SolutionSync nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige mittelbare wirtschaftliche Nachteile.
20.3 SolutionSync haftet nicht für Informationen, Dokumente, Bewertungen oder Prognosen, die von Dritten stammen und auf deren Richtigkeit SolutionSync nach den Umständen vertrauen durfte.
20.4 SolutionSync haftet insbesondere nicht für Handlungen oder Unterlassungen von:
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Käufern;
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Verkäufern;
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Investoren;
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Banken;
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Rechtsanwälten;
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Steuerberatern;
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Wirtschaftsprüfern;
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Behörden;
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sonstigen Drittparteien.
20.5 Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit sie nach zwingendem Schweizer Recht unzulässig ist.
21. Bewertungen und Finanzinformationen
21.1 Von SolutionSync erstellte Bewertungen, Value Checks, Unternehmensanalysen oder Transaktionsmodelle dienen grundsätzlich der Entscheidungsunterstützung im Rahmen des Mandats.
21.2 Eine Bewertung stellt keine Garantie für einen tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis dar.
21.3 Der tatsächliche Wert bzw. Kaufpreis kann insbesondere von Marktbedingungen, Finanzierung, Käuferstruktur, Wettbewerb, Due Diligence, Verhandlungsposition und weiteren Faktoren abhängen.
21.4 Finanzielle Prognosen und Planungen beruhen auf den verfügbaren Informationen und Annahmen zum jeweiligen Zeitpunkt und stellen keine Garantie für die zukünftige Entwicklung dar.
22. Interessenkonflikte
22.1 SolutionSync bemüht sich, Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen und angemessen zu behandeln.
22.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass SolutionSync aufgrund seiner Tätigkeit im M&A-Markt mit verschiedenen Marktteilnehmern in Kontakt stehen kann.
22.3 SolutionSync wird keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers für ein anderes Mandat verwenden oder an Dritte weitergeben.
22.4 Besteht ein wesentlicher und nicht angemessen lösbarer Interessenkonflikt, ist SolutionSync berechtigt, die betroffene Tätigkeit nicht aufzunehmen oder das Mandat nach Massgabe des anwendbaren Rechts zu beenden.
23. Einsatz von Mitarbeitenden und Dritten
23.1 SolutionSync ist berechtigt, zur Erfüllung des Mandats Mitarbeitende, verbundene Unternehmen oder externe Spezialisten beizuziehen.
23.2 SolutionSync bleibt für die sorgfältige Auswahl und Instruktion solcher Personen verantwortlich, soweit dies gesetzlich und vertraglich erforderlich ist.
23.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass SolutionSync zur Durchführung des Mandats geeignete Kommunikations-, Datenraum-, CRM-, Analyse- und Dokumentenmanagementsysteme einsetzt.
24. Elektronische Kommunikation und Daten
24.1 Die Parteien anerkennen elektronische Kommunikation, insbesondere E-Mail, elektronische Dokumente und elektronische Signaturen, als zulässige Kommunikationsmittel, soweit gesetzlich zulässig.
24.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass elektronische Kommunikation Sicherheitsrisiken beinhalten kann.
24.3 SolutionSync trifft angemessene organisatorische und technische Massnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen.
24.4 Soweit für die Durchführung des Mandats erforderlich, darf SolutionSync personenbezogene Daten und geschäftliche Informationen bearbeiten.
25. Datenschutz
25.1 SolutionSync bearbeitet personenbezogene Daten gemäss der Datenschutzerklärung.
26. Kommunikation mit Transaktionsparteien
26.1 SolutionSync ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers nur insoweit gegenüber potenziellen Transaktionsparteien aufzutreten, wie dies ausdrücklich vereinbart oder vom Auftraggeber genehmigt wurde.
26.2 Der Auftraggeber bleibt für verbindliche Angebote, Erklärungen, Zusagen und Vertragsabschlüsse selbst verantwortlich.
26.3 SolutionSync ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Vollmacht rechtsverbindliche Verpflichtungen im Namen des Auftraggebers einzugehen.
27. Compliance und Geldwäscherei
27.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Transaktion geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen einzuhalten.
27.2 SolutionSync kann eine Geschäftsbeziehung oder einzelne Transaktionen ablehnen oder beenden, wenn rechtliche, regulatorische, Compliance-, Sanktions- oder Reputationsrisiken bestehen.
27.3 Der Auftraggeber stellt SolutionSync alle Informationen zur Verfügung, die für die gesetzlich oder intern erforderliche Identifikation des Auftraggebers, der wirtschaftlich Berechtigten oder der Transaktionsparteien erforderlich sind.
28. Referenzen und Verwendung des Namens
28.1 SolutionSync darf den Namen des Auftraggebers, das Mandat und die Transaktion nicht ohne vorgängige Zustimmung des Auftraggebers öffentlich als Referenz verwenden.
28.2 Dies gilt insbesondere für Website, Präsentationen, Pressemitteilungen, Social Media und Marketingunterlagen.
28.3 Eine anonymisierte Beschreibung des Mandats darf verwendet werden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen offengelegt werden und der Auftraggeber nicht identifizierbar ist, soweit nicht anders vereinbart.
29. Abtretung und Übertragung
29.1 Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Mandatsverhältnis ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von SolutionSync nicht auf Dritte übertragen.
29.2 SolutionSync darf Rechte und Pflichten aus dem Mandat auf ein verbundenes Unternehmen oder einen geeigneten Rechtsnachfolger übertragen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
30. Höhere Gewalt
30.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs zurückzuführen sind.
30.2 Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, Krieg, Pandemien, behördliche Massnahmen, erhebliche technische Ausfälle, Cyberangriffe oder vergleichbare Ereignisse.
31. Änderungen der AGB
31.1 SolutionSync kann diese AGB für zukünftige Mandate ändern.
31.2 Für ein bereits laufendes Mandat gelten Änderungen nur, wenn sie dem Auftraggeber mitgeteilt und von diesem akzeptiert wurden oder die Mandatsvereinbarung eine entsprechende Änderungsmöglichkeit vorsieht.
31.3 Änderungen individueller Honorare, Success Fees, Exklusivitätsvereinbarungen oder wesentlicher Mandatsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
32. Salvatorische Klausel
32.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
32.2 Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
33. Anwendbares Recht
33.1 Diese AGB sowie sämtliche Mandatsvereinbarungen zwischen SolutionSync und dem Auftraggeber unterliegen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und, soweit anwendbar, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
34. Gerichtsstand und Streitbeilegung
34.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einer Mandatsvereinbarung sind, soweit gesetzlich zulässig, entweder die zuständigen Gerichte in Zug, Schweiz, zuständig oder es findet ein Schlichtungsverfahren vor einem Einzelschlichter statt, je nachdem, was die Parteien in der jeweiligen Mandatsvereinbarung ausdrücklich vereinbart haben.
34.2 Der jeweils anwendbare Streitbeilegungsmechanismus wird in der Mandatsvereinbarung ausdrücklich ausgewählt und festgehalten.
34.3 Haben die Parteien ein Schlichtungsverfahren vereinbart, bemühen sie sich zunächst, die Streitigkeit im Rahmen dieses Verfahrens beizulegen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
34.4 Der Einzelschlichter wird von den Parteien gemeinsam bestimmt. Können sich die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung zur Schlichtung nicht auf die Person des Einzelschlichters einigen, kann jede Partei die zuständige Stelle um dessen Ernennung ersuchen.
34.5 Sofern in der Mandatsvereinbarung nichts anderes vereinbart wird, findet das Schlichtungsverfahren in Zug, Schweiz, und in englischer Sprache statt.
34.6 SolutionSync bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
35. Schlussbestimmungen
35.1 Diese AGB bilden zusammen mit der jeweiligen Mandatsvereinbarung die Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen SolutionSync und dem Auftraggeber.
35.2 Die Mandatsvereinbarung geht diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich eine abweichende Regelung enthält.
35.3 Nebenabreden und Änderungen der Mandatsvereinbarung bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.
35.4 Die Überschriften dieser AGB dienen ausschliesslich der Übersichtlichkeit und beeinflussen deren Auslegung nicht.
SolutionSync GmbH
Rothusstrasse 23
6331 Hünenberg/ZG
Version: NC_202609
Datum: September 2026
