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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich, Allgemeines

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1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der SolutionSync GmbH, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 

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1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit SolutionSync GmbH diese schriftlich anerkannt hat und nicht lediglich aufgrund vorbehaltloser Annahme der Lieferung. 

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1.3 Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Vertragsdokumenten gelten die Dokumente in nachstehender absteigender Rangordnung: 

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  1. Gegenseitig unterzeichneter Vertrag oder stillschweigend akzeptierte Auftragsbestätigung. 

  2. Die schriftliche Bestellung der SolutionSync GmbH.

  3. Angebot des Lieferanten.

  4. Allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

 

1.4 Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie z.B. Telefax oder E-mail.

 

 2. Vertragsabschluss, Vertragsänderungen

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2.1 Die Ausarbeitung des Angebots des Lieferanten ist kostenlos. Weist die Anfrage von SolutionSync GmbH Unklarheiten, Lücken oder technische Vorgaben auf, welche die Eignung des Liefergegenstands für die vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen oder verunmöglichen, oder enthält sie Abweichungen oder Lücken hinsichtlich des Standes von Wissenschaft und Technik, gesetzlichen Bestimmungen oder in Bezug auf die technische Zweckmässigkeit der angefragten Spezifikation, ist im Angebot darauf hinzuweisen, ebenso wie auf sonstige Abweichungen von der Offertanfrage. 

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2.2 Die Bestellungen der SolutionSync GmbH oder etwaige Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von der SolutionSync GmbH schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind. Skizzen, Zeichnungen, Spezifikationen usw. auf die darin Bezug genommen wird, bilden integrierende Bestandteile der Bestellung von SolutionSync GmbH. 

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2.3 Wird die Bestellung vom Lieferanten nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich bestätigt, ist SolutionSync zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche zustehen. 

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2.4 Auf Abweichungen von der Bestellung ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn SolutionSync GmbH sich schriftlich damit einverstanden erklärt. 

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2.5 In zumutbarem Rahmen ist SolutionSync GmbH berechtigt, auch nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungen mit Bezug auf die Konstruktion oder die Ausführung des Liefergegenstands oder des Liefertermins zu verlangen. Falls deshalb Mehr- oder Minderkosten anfallen oder sich die vorgesehenen Termine verschieben, ist der SolutionSync GmbH dies spätestens innerhalb einer Kalenderwoche mitzuteilen. Die Parteien werden sich darauf über eine entsprechende Anpassung des Vertrages verständigen. 

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3. Untervergabe

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3.1 Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Liefergegenstände ganz oder in wesentlichen Teilen durch Dritte konstruieren oder herstellen lassen, ist rechtzeitig das Einverständnis von SolutionSync GmbH unter Bekanntgabe der Unterlieferanten einzuholen. 

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3.2 Der Lieferant haftet für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile gleich wie für selbst hergestellte Teile. 

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4. Preise

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4.1 Sofern in der Bestellung nicht anders vorgesehen ist, verstehen sich alle Preise DAP Rothusstrasse 23, CH-6331 Hünenberg, Schweiz (Incoterms 2010 oder neueste Fassung), einschliesslich Verpackung. 

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4.2 Preisanpassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung beider Parteien. 

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5. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

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5.1 Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der ordnungsgemäss erstellten Rechnung, frühestens jedoch ab Eingang des Liefergegenstands am vereinbarten Bestimmungsort. 

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5.2 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und der Lieferung hat SolutionSync GmbH Anspruch auf einen Skonto von 2% des Rechnungsbetrages. 

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5.3 Ist der Lieferant mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht, wie z.B. seiner Liefer- oder Gewährleistungspflichten oder mit der Vorlage der für Zollzwecke erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere der ordnungsgemäss erstellten Ursprungsnachweise, im Verzug, ist SolutionSync GmbH berechtigt, einen angemessenen Anteil des Kaufpreises, mindestens aber 10% bis zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zurückzuhalten. 

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5.4 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant SolutionSync GmbH vorgängig eine unwiderrufliche, auf erstes Verlangen zahlbare Bankgarantie einer erstklassigen Bank in der Schweiz in Höhe der Vorauszahlungen vorzulegen. 

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6. Bereitstellungen an den Lieferanten

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6.1 Material, das SolutionSync GmbH dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung beistellen, bleibt auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung unser Eigentum. Es ist als unser Eigentum zu kennzeichnen und bis zur Bearbeitung oder Verarbeitung gesondert zu lagern. 

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6.2 Nicht gebrauchtes Material, Restmaterial, Bearbeitungsabfälle und dergleichen sind uns auf Verlangen zurückzusenden oder zu Marktpreisen vom Kaufpreis des Liefergegenstands in Abzug zu bringen. 

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7. Lieferfrist, Lieferverzug, Rücktrittsrecht des Bestellers

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7.1 Massgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der vertragsgemässen Liefergegenstände am vereinbarten Bestimmungsort. Wird der Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Termin geliefert, befindet sich der Lieferant mit Überschreibung des Termins in Verzug. 

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7.2 Teillieferungen oder Vorauslieferungen um mehr als drei Arbeitstage bedürfen die vorgängige Zustimmung von SolutionSync GmbH. 

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7.3  Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden kann, hat er SolutionSync GmbH dies unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Lieferverzögerungen zu vermeiden oder Ersatz von Dritten zu beschaffen.

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7.4 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von SolutionSync GmbH zu liefernder Unterlagen oder Beistellungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat oder wenn die Überschreitung vereinbarter Termine unverzüglich angemahnt wird. 

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7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, ausser bei höherer Gewalt, im Übrigen jedoch unabhängig von einem Verschulden oder dem Nachweise eines Schadens, für jede angefangene Woche des Verzuges der Lieferung 1 Prozent (%) des Vertragspreises, maximal jedoch 10 Prozent (%), als Konventionalstrafe zu bezahlen. Engpässe von Rohmaterial oder Verzug von Zulieferanten und Unterauftragnehmern gelten nicht als höhere Gewalt, ausser wenn diese selbst von höherer Gewalt betroffen sind. Zusätzlich ist SolutionSync GmbH berechtigt, den die Konventionalstrafe übersteigenden nachgewiesenen Verzugsschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. 

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7.6 Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, ist SolutionSync berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück zu treten.  

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7.7 Ist im Voraus ersichtlich, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, kann SolutionSync das Recht auf Rücktritt auch schon vor Erreichen des Liefertermins ausüben. In diesem Fall hat der Lieferant SolutionSync GmbH alle erfolgten Zahlungen zuzüglich einem Zins von 5 Prozent (%) pro annum zurückzuerstatten. 

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7.8 SolutionSync GmbH behält sich ausserdem das Recht vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen Bezahlung der angefallenen nachgewiesenen Kosten und einer Pauschale von 5 Prozent (%) des Vertragspreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns vom Vertrag zurückzutreten und geleistete Anzahlungen zurückzufordern oder dagegen aufzurechnen. Weitere Schadenersatzansprüche des Lieferanten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

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8. Verpackung, Versand, Lieferavis

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8.1 Die Verpackung muss den Liefergegenstand wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung schützen. 

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8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergegenstand in der von SolutionSync GmbH vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. 

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8.3 Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus Nichteinhaltung von Weisung für Transport, Verzollung usw. durch SolutionSync GmbH ergeben, hat der Lieferant einzustehen. 

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8.4 SolutionSync GmbH ist berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Fehlen entsprechende Angaben, ist der Lieferant verpflichtet, die für SolutionSync GmbH günstige Versandart zu wählen. 

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8.5 der Lieferant verpflichtet sich, Verpackungsmaterialien gegen Gutschrift des SolutionSync GmbH in Rechnung gestellten Betrags zurückzunehmen. 

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8.6 Bei Einfuhrverzollung ist das Zollkonto von SolutionSync GmbH vorab bei SolutionSync GmbH, Hünenberg, anzufragen. 

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9. Angaben auf Versanddokumenten und Rechnungen

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9.1 Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige), der die Referenzen von SolutionSync GmbH enthält, beizulegen. Die Rechnung ist SolutionSync GmbH separat zuzustellen. 

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9.2 Sämtliche Korrespondenz (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen usw.) hat folgende Angaben zu enthalten: Einkaufsbestellnummer, Bestelldatum, Mengen, Brutto/Nettogewicht, Ursprungsland, Zolltarifnummer, Art der Verpackung. 

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9.3 Rechnungen sind nach den Formvorschriften der jeweiligen Mehrwertsteuer-Gesetzgebung zu erstellen. Rechnungsadresse ist: SolutionSync GmbH, Rothusstrasse 23, CH-6331 Hünenberg. 

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9.4 Rechnungen, welche die vorstehenden Angaben nicht enthalten, werden nicht bearbeitet und die Zahlung bis zur Vorlage einer korrekt ausgestellten Rechnung ausgesetzt. 

 

10. Ursprungsnachweise

 

10.1 Der Lieferant hat für die Liefergegenstände rechtzeitig korrekte Ursprungsnachweise zu erbringen. 

 

10.2 Er haftet für alle Schäden und Kosten, die SolutionSync GmbH durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtung entstehen. 

 

11. Produktsicherheit, Dokumentation, Abnahmen 

  

11.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören Schutzvorrichtungen zum Lieferumfang. Falls diese bei Lieferung oder nach Durchführung von Arbeiten fehlen, sind sie unverzüglich kostenlos nachzuliefern und anzubringen. 

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11.2. Ebenfalls zum Lieferumfang gehören Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie Ersatzteillisten oder sonstige zur einwandfreien Benutzung des Liefergegenstands notwendige oder gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen.

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11.3. Bei nach Spezifikationen von SolutionSync GmbH herzustellenden Produkten ist SolutionSync GmbH nach angemessener Voranmeldung berechtigt, Prüfungen des Arbeitsfortschrittes und Abnahmen im Herstellerwerk des Lieferanten vorzunehmen. 

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11.4. Bei Arbeiten in den Räumlichkeiten von SolutionSync GmbH oder deren Kunden gelten zusätzlich die Sicherheitsanweisungen und Vorschriften der SolutionSync GmbH für Fremdfirmen. 

 

12. Eigentums- und Gefahrenübergang

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12.1. Der Eigentumsübergang erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

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12.2. Die Gefahr geht gemäss dem in der Bestellung vereinbarten Incoterm 2010 (oder neuste Fassung) auf SolutionSync GmbH über. Wird kein Incoterm vereinbart, erfolgt die Lieferung an SolutionSync GmbH FCA Sitz des Lieferanten. Falls eine Abnahme in den Räumlichkeiten SolutionSync GmbH oder ihrem Abnehmer vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang in jedem Fall erst, wenn der Liefergegenstand durch SolutionSync GmbH abgenommen wurde. 

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12.3. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vereinbarungsgemäss oder verspätet zugestellt werden, lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. 

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13. Eingangsprüfung , Gewährleistung, Haftung für Sachmängel, Versicherung

 

13.1. Nach Eingang und sobald es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt, werden wir die Liefergegenstände auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel wird SolutionSync GmbH dem Lieferanten innerhalb einer Kalenderwoche nach ihrer Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. 

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13.2. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand die vereinbarte Beschaffenheit aufweist , die vereinbarten Spezifikationen und Leistungskennziffern erfüllt, dass er neu ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende Mängel aufweist. Der Liefergegenstand hat den gültigen Normen, Gesetzen, Umwelt- und Unfallverhütungsvorschriften und anderen landesspezifischen Regelungen des in der Bestellung genannten End-Bestimmungslands zu entsprechen.


13.3. Bei während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, nach  Wahl der SolutionSync GmbH die Mängel auf seine Kosten unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Alle durch die Reparatur oder Ersatzlieferung entstehenden Zusatzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Transport der mangelhaften Liefergegenstände bzw. die Ersatzlieferung und für den Einbau der Ersatzlieferung trägt der Lieferant.

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13.4. Ist der Lieferant mit der Behebung von Mängeln im Verzug, oder in dringenden Fällen, ist SolutionSync GmbH berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

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13.5. Beanstandete Liefergegenstände oder Teile davon bleiben bis zum mängelfreien Ersatz oder zum Vollzug der Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) zur Verfügung von SolutionSync GmbH und dürfen von SolutionSync GmbH weiter benutzt werden.

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13.6. Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Anlieferung, bzw. falls eine Abnahme vereinbart wurde, ab erfolgreicher Abnahme durch uns.

 

13.7. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der ein Liefergegenstand im Rahmen der Nachbesserung nicht betrieben oder benutzt werden kann.

 

13.8. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen oder die Ursachen eines Mangels ist das Ergebnis einer neutralen Begutachtung massgebend. Die Kosten solcher Gutachten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.

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13.9. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie  läuft ab dem Eintreffen der Ersatzlieferung oder dem erfolgreichen Abschluss der Nachbesserung, endet aber frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.

 

13.10. Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt die Ersatzlieferung aus oder ist diese ebenfalls mangelhaft, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vorbehalten.

 

13.11. Für nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche Kosten von Massnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere auch für den präventiven Austausch von Liefergegenständen und für andere Kosten einer gesetzlich gebotenen Rückrufaktion.

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13.12. Er hat über eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung  zu verfügen und diese während mindestens 5 Jahren nach Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes aufrechtzuhalten. Er wird auf Verlangen von SolutionSync GmbH einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen.

 

14. Verletzung von Schutzrechten Dritter

 

14.1. Der  Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Liefergegenstände keine Immaterialgüterrechte Dritter im vereinbarten Bestimmungsland verletzen und stellt SolutionSync GmbH und ihre Abnehmer von allen sich aus einer Verletzung solcher Rechte ergebenden Ansprüche Dritter frei.

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14.2. Dies gilt nicht, insoweit der Lieferant den Liefergegenstand nach Spezifikationen,  Zeichnungen oder Modellen der SolutionSync GmbH hergestellt hat und er bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt nicht wissen musste, dass der Liefergegenstand Schutzrechte Dritter im vereinbarten Endbestimmungsland verletzt. 

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15. Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel

 

15.1. Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, die SolutionSync GmbH dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die er auf Kosten der SolutionSync GmbH beschafft oder erstellt, bleiben Eigentum bzw. gehen mit Erstellung in Eigentum von SolutionSync GmbH über. SolutionSync GmbH besitzt sämtliche Rechte daran. Fertigungsmittel sind , sobald sie, z.B. zur Ausführung der Bestellung, nicht mehr benötigt werden, auf Anweisung kostenlos an SolutionSync GmbH zurückzusenden oder gegen Nachweis zu verschrotten. Sie dürfen weder Dritten zugänglich gemacht werden noch für die Herstellung von Produkten für Dritte verwendet werden.

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15.2. Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne Einwilligung von SolutionSync GmbH weder vervielfältigt noch veräussert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise mit Rechten Dritter belastet oder für Dritte verwendet werden. 

 

16. Ersatzteile


16.1. Der Lieferant wird SolutionSync GbH im Rahmen entsprechender Bestellungen während  mindestens fünf (5) Jahren nach der Lieferung eines Liefergegenstands Ersatzteile dazu zu wettbewerbsfähigen Konditionen liefern.

 

16.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion der betreffenden Ersatzteile  einzustellen, wird er SolutionSync GmbH dies unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilung hat mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion zu erfolgen. In diesem Fall ist SolutionSync GmbH berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung eine letzte Bestellung für die Lieferung von Ersatzteilen zu marktüblichen Bedingungen zu erteilen.

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16.3. SolutionSync GmbH ist berechtigt,  für die Liefergegenstände benötigte nicht unter ein Schutzrecht des Lieferanten fallende Ersatzteile auch direkt bei Zulieferanten des Lieferanten oder jedem Dritten zu beziehen.

 

16.4. Der Lieferant wird sich bemühen, auch seine Unterauftragnehmer und Zulieferanten entsprechend zu verpflichten.

 

17. Geheimhaltung

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17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von SolutionSync GmbH erhält, beispielsweise technische Informationen, Betriebsgeheimnisse und Einzelheiten der Bestellungen, Stückzahlen, technische Ausführung, Bestellkonditionen usw. von SolutionSync GmbH sowie Erkenntnisse, die er den Informationen von SolutionSync GmbH gewinnt, Dritten gegenüber geheim zu halten und nur zur Abwicklung des erteilten Auftrags zu verwenden.

 

17.2. Der Lieferant wird auch Unterauftragnehmer und Zulieferanten, denen er zum Zweck der Vertragserfüllung SolutionSync GmbH gehörende vertrauliche Unterlagen weitergegeben hat, entsprechend verpflichten.

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17.3.  Die Aufnahme von SolutionSync GmbH in eine Referenzliste, der Hinweis auf geschäftliche Verbindung zu SolutionSync GmbH oder die Verwendung der Bestellung zu Werbezwecken bedarf die vorgängigen Zustimmung der SolutionSync GmbH. 

 

18. Schutz persönlicher Daten

 

Die Bearbeitung, Nutzung, Speicherung und Weiterleitung personenbezogener Daten hat unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der EU DSG-VO, zu erfolgen.  

Etwaige Datenverluste (durch Hackerangriffe etc.) sind der Gegenpartei sofort zu melden.

 

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Zweck weitestgehend erreicht wird.

 

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

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20.1. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. 

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20.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug, Schweiz. SolutionSync GmbH ist jedoch auch berechtigt, ihre Ansprüche vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

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