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Geheimhaltungsvereinbarung

SolutionSync GmbH, Rothusstrasse 23, CH-6331 Hünenberg und Sie als User, im Folgenden "Interessent:in" genannt, beabsichtigen im Hinblick auf den Verkauf von Vermögenswerten (Assets) eines Unternehmens, (im Folgenden "Unternehmen" genannt), Gespräche zu führen. Dabei kann es erforderlich sein, dass geheimhaltungsbedürftige, geschützte betriebswirtschaftliche und technische Informationen über das Objekt dem Interessenten/der Interessentin zugänglich gemacht werden. Als geschützte Information gilt auch die Verkaufsabsicht an sich. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht für Informationen, die nachweislich i) bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung öffentlich zugänglich wurden, (ii) oder dem Interessenten / der Interessentin am Tag der geschützten Mitteilung bereits schriftlich zur Verfügung standen, (iii) oder dem Interessenten / der Interessentin von Dritten rechtmässig ohne Geheimhaltungsvereinbarung bekannt gemacht wurden.

 

Der Interessent / die Interessentin erklärt, dass die Informationen aus dem Exposé in eigenem Namen und für sich persönlich angefordert werden und verpflichtet sich, 

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  1. die geschützten Informationen und Unterlagen ausschliesslich zur Prüfung einer möglichen Übernahme zu verwenden; 

  2. nach Projektende sämtliche erhaltenen geschützten Information und Unterlagen an SolutionSync GmbH zurückzugeben und gezogene Kopien zu vernichten, wobei die Geheimhaltungsverpflichtungen auch nach der Rückgabe bzw. Vernichtung ihre Gültigkeit behalten;

  3. sich nicht ohne schriftliche Zustimmung der SolutionSync GmbH mit dem Veräusserer des Unternehmens, seinen Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten, Vermietern oder den Behörden in Verbindung zu setzen, oder direkte Vertragsverhandlungen zu führen;

  4. die geschützten Informationen und Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass sie Unbefugten zugänglich werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen, Lizenznehmern, Beratern und Kunden;

  1. Jeder Verstoss gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung ist für den Interessenten / die Interessentin schadenersatzpflichtig. Mindestersatz pro Fall CHF 20'000. 

  2. Der Interessent / die Interessentin erkennt an, dass jede Partei bis zum Abschluss eines endgültigen, schriftlichen Kaufvertrages jederzeit und ohne Angaben von Gründen berechtigt ist, den Prozess bezüglich des Projekts zu ändern oder abzubrechen und Gespräche bzw. Verhandlungen zu beenden. Jede Parte trägt ihre eigenen Kosten. 

  3. Fordert der Interessent / die Interessentin zum jetzigen oder späteren Zeitpunkt Informationen per Email, SMS, Post oder Telefon betreffend anderer Projekte der SolutionSync GmbH an, willigt er/sie mit der Informationsanforderung ein, dass die in dieser Geheimhaltungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen auch für alle anderen Objekte der SolutionSync GmbH gelten. 

  4. Änderungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung können durch SolutionSync GmbH jederzeit ohne Meldung an den Nutzer der geschützten Informationen vorgenommen werden.  

  5. Die allfällige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geheimhaltungsvereinbarung berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 

  6. Die Geheimhaltungsvereinbarung untersteht Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist CH-6331 Zug. 

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